Abmahnung erhalten?

Werbung mit Marken, Patenten und Urheberrechten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018–I-15 U 68/16) hat entschieden, dass die Werbung mit einem abgelaufenen Patent wettbewerbswidrig ist. In der Anmeldungsphase kann die Werbung mit „Patent Pending“ gegenüber Verbrauchern unzulässig sein. In diesem Beitrag erklären wir, wie Unternehmen Ihre Patente, Marken und Urheberrechte richtig bewerben.

(The Düsseldorf Higher Regional Court (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.2018-I-15 U 68/16) has ruled that advertising with an expired patent is unfair. In the application phase, advertising with „patent pending“ to consumers may be inadmissible. In this article, we explain how companies correctly advertise their patents, trademarks and copyrights in Germany.)

Werbung mit Patenten

Einem Patent kann ein hoher Werbewert zukommen, rechnet doch der Kunde, insbesondere Verbraucher, dem Produkt besondere Eigenschaften wie eine Alleinverfügbarkeit am Markt oder technische Vorteile gegenüber anderen Produkten zu.

Bis ein Patent erfolgreich eingetragen ist, können Jahre vergehen. Dabei sind drei Phasen zu unterscheiden. Zunächst wird die Erfindung angemeldet und nach spätestens 18 Monaten offengelegt. Durch die Offenlegung erlangt der Erfinder einen gewissen Schutz vor Nachahmungen, da die Nutzung seiner Erfindung durch Dritte einen Entschädigungsanspruch zu seinen Gunsten auslösen kann (§ 33 PatG). In der dritten Phase muss der Erfinder, spätestens nach 7 Jahren, einen Prüfungsantrag stellen. Es gilt dabei diverse Hürden zu überspringen, z.B. den Prüfer am Patentamt von der Neuheit, dem erfinderischen Schritt seiner Innovation wie auch deren gewerblicher Anwendbarkeit zu überzeugen.  Gelingt dies, wird das Patent mit Abschluss des Prüfungsverfahrens erteilt oder, im Falle des Misslingens, die Anmeldung zurückgewiesen.

Werbung mit angemeldeten Patenten

Die Werbung mit einem angemeldeten Patent ist grundsätzlich möglich, aber es muss einiges beachtet werden. Es muss deutlich werden, dass das Patent noch nicht erteilt wurde, sondern sich lediglich in der Anmeldungsphase befindet. Vor der Offenlegungsphase sollte zudem ein Hinweis darauf erfolgen, dass es sich um ein noch nicht offengelegtes Patent handelt, da dieses noch keinerlei Schutz gegenüber Dritten entfaltet und auch die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anmeldung noch nicht geprüft wurden.

Nach der Offenlegung und vor dem Stellen des Prüfungsantrags ist eine Werbung unter Verweis auf die Anmeldung in der Regel zulässig.  Erlaubt sind zum Beispiel Hinweise wie „DP angemeldet“ oder „Patent angemeldet“ (OLG Hamburg, 08.02.1973 3 U 88/71)

Nicht erlaubt sind Ausdrücke wie „Dpa“, „DBP a“ oder „B.Pa“, da hieraus nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich um bloße Anmeldungen handelt. Bei derartigen Abkürzungen dürfte auch der beabsichtigte Werbewert kaum zu erzielen sein.

„Patent pending“

Uneinheitlich wird die Frage beurteilt, ob der Zusatz „Patent Pending“ zulässig ist. „Patent Pending“ gehört nicht zu dem englischen Grundwortschatz und kann auf Deutsch zum einen die Bedeutung Patent ausstehend (also angemeldet, aber noch nicht erteilt) und zum anderen die Bedeutung Patent anhängig (Ereignis z.B. Erteilung hat bereits stattgefunden) haben.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass die Formulierung „Patent pending“ von den Durchschnittsverbrauchern richtig verstanden werde, es sei ohnehin nur auf die Verkehrskreise abzustellen, die mit eine, Patentschutz eine realistische Vorstellung verbinden. Und bei diesen Kreisen sei davon auszugehen, dass sie den Begriff „pending“ richtig verstünden (Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 37. Auflage 2019, Rz. 4-132)

Anderer Ansicht war das OLG München (Urteil vom 01.06.2017, Az. 6 U 3973/16). Nach dessen Ansicht sei diese Werbeaussage irreführend sein, da der Verbraucher die Bedeutung überwiegend falsch verstehe.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2019, Az. I-20 W 7/19) hielt die Werbung mit dem Hinweis „Patent pending“ hingegen für zulässig. Entscheidend war hier, dass die Werbung online für den Fachkreis Kosmetiker, Heilpraktiker und Ärzte erfolgte. Diese Fachkreise seien verständig genug, diesen Begriff bei Google oder einem Online-Wörterbuch nachzuschlagen, wo als Ergebnis „angemeldetes Patent“ angezeigt werde. Diese Fachkreise würden aus der Formulierung „angemeldet“ nicht die Bekundung der Erteilung des Patents schließen.

Einer Werbung mit „pat.pend.“ hatte das OLG Düsseldorf in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 21.03.1996 – 2 U 120/95) noch ein Absage erteilt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Abkürzung „pend.“ Nicht als Abkürzung des englischen „pending“ verstanden werde, sondern als Hinweis auf eine besondere Art im Sinne einer Zusatzqualifikation eines bereits erteilten Patents.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass von Abkürzungen in der Werbung besser abgesehen sollte. Möchte man mit „patent pending“ werben, ist vor Einleiten der Werbemaßnahme abzuwägen, an wen genau sich die Werbung richten soll und ob davon ausgegangen werden kann, dass diese Kreise die Werbung richtig verstehen oder wenigstens in der Lage sind, sich die notwendige Kenntnis, z.B. per Google, leicht zu verschaffen.

Werbung mit einem erteilten Patent:

Die Werbung mit einem erteilten Patent gestaltet sich wesentlich unkomplizierter. Der Patentinhaber kann verschiedene Hinweise auf das Bestehen des Schutzrechtes verwenden. Die Werbung als geschützt oder gesetzlich geschützt wird vom Verkehr als Hinweis auf ein erteiltes Patent erkannt werden. Ebenso werden die Werbung mit „Deutsches Bundespatent“, „DBP“, „Pat“, „patentiert“, „patentamtlich geschützt“ oder „ges. geschützt“ als zulässig erachtet. Wichtig ist zudem, dass der Adressat, meistens der Verbraucher erkennt, worauf sich das Patent bezieht also ob das Produkt als Ganzes (oder die vom Verkehr als relevant aufgefassten Teile) geschützt sind oder ob nur ein Teil (z.B. ein besonderer Filter bei einem Staubsauger) davon dem Schutz unterliegt.

Nicht zulässig ist die Werbung mit „gesetzlich geschützt“ oder „geschützt“ bei ungeprüften Schutzrechten wie Gebrauchsmustern oder Designs (Geschmacksmustern).

Werbung mit einem abgelaufenen Patent:

Der Patentschutz besteht grundsätzlich für maximal 20 Jahre. Voraussetzung dafür ist, neben der Eintragung des Patents, die regelmäßige Zahlung der Patentgebühr. Wird die Gebühr nicht mehr bezahlt, so erlischt der Patentschutz. In diesem Fall oder nach Ablauf der 20 Jahre besteht auch kein rechtlicher Schutz mehr. Dementsprechend darf auch nicht mehr damit geworben werden. Bewirbt ein Unternehmen sein Produkt dennoch mit einem nicht mehr bestehenden Patentschutz so kann dies wettbewerbsrechtliche Konsequenzen auslösen. Denn der Verbraucher wird dadurch getäuscht und glaubt weiterhin an ein bestehendes Patent.

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. -20.12 2018 –I-15 U 68/16) befand daher die Werbung eines Rennbahnherstellers für Autos mit einem „patentierten Stromabnehmer“ für irreführend. Denn die angesprochenen Verkehrskreise verstünden eine solche Werbung nicht nur dahingehend, dass die Eintragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung vorlagen, sondern auch so, dass das als „patentiert“ beworbene Produkt aktuell aufgrund eines in Kraft befindlichen Patents gegen Nachahmung geschützt sei.

Werbung mit Marken

Möchte man ein Zeichen zum Beispiel einen Firmennamen, ein Logo oder ein Werbeslogan schützen lassen, muss dieses als Marke (Wort- oder Bildmarke) für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen werden. Dieser Schutz besteht zunächst für 10 Jahre, kann aber beliebig oft verlängert werden.

Rechtlich gesehen begründet die Marke zunächst den Hinweis, das Produkt oder die Dienstleistung stamme aus einem bestimmten Unternehmen. Mit einer Marke verbinden die angesprochenen Verkehrskreise jedoch auch immer ein Qualitätsversprechen, was für den Werbewert und den Ruf eines Unternehmens sehr bedeutsam ist.

Zu beachten ist, dass erst durch die Eintragung der Marke ins Register z.B. beim DPMA oder EUIPO der Schutz gegenüber Markenverletzungen besteht. So empfehlen wir, auch erst nach Eintragung  die Marke als solche zu bezeichnen.

Welche Zeichen gibt es, die den Schutz der Marke zum Ausdruck bringen?

Für die deutschen Rechte gibt es keine eigenen Zeichen um den Schutz zu zeigen, denn der Schutz besteht auch ohne die offensichtliche Kennzeichnung. Allerdings gibt es aus dem angloamerikanischen Recht entsprechende Symbole, die sich auch in Deutschland an wachsender Beliebtheit erfreuen. Hier ein kurzer Überblick:

R im Kreis ®: Registered

Das Symbol ®  entstammt dem Markenrecht der USA. Es zeigt, dass die Marke beim U.S. Patent and Trademark Office (USPTO) eingetragen ist. Dieses Zeichen kann entsprechend in Deutschland verwendet werden, wenn eine Marke bei einem vergleichbaren Markenamt (z.B. EUIPO oder DPMA) eingetragen ist. Soweit man sich in der Werbung auf die Eintragung in den USA berufen wollte, sollte ein klarstellender Hinweis erfolgen, dass sich der Schutz nur auf das Territorium der USA bezieht.

TM: Trademark

Mit dem Zusatz „TM“ hinter dem Namen werden in den USA Zeichen gekennzeichnet, die zwar als Marke anerkannt, aber (noch) nicht ins amtliche Register eingetragen sind. Die Verwendung dieses Zeichens in Deutschland empfehlen wir eher nicht, da über die Bedeutung des Symbols noch Uneinigkeit besteht. Zu beachten ist zusätzlich, dass der Schutz in Deutschland erst ab der Eintragung besteht und auch erst ab diesem Zeitpunkt mit einem Zusatz geworben werden sollte.

SM: Servicemark

Vereinzelt findet man auch die Abkürzung „SM“. Das steht für „Service Mark“ und bezeichnet Handelsmarken, die eine bestimmte Dienstleistung kennzeichnen sollen. Von der Verwendung dieser Abkürzung ist in Deutschland eher abzuraten, da sie nicht gebräuchlich ist und zu Fehlvorstellungen führen kann.

©: Copyright

Das Symbol ©, sieht man oft an Werken wie Texte, Fotos, Musikstücke oder Softwares. Dieses Zeichen zeigt die Urheberschaft des Werkes an und darf in Deutschland nur vom Urheber selbst verwendet werden. In Deutschland ist die Kennzeichnung mit dem © nicht notwendig, da der Schutz des Werkes mit der Erschaffung des Werks begründet wird.

Fazit:

Die Werbung mit Patenten oder Markenrechten ist sinnvoll und kann, richtig angewandt, einen positiven Werbeeffekt hervorrufen. Auch die entsprechenden Symbole können die eigenen Rechte deutlich machen und eventuelle Trittbrettfahrer abschrecken. Allerdings ist dies auch nur empfohlen und rechtlich zulässig, soweit der Schutz auch aktuell besteht. Wirbt man mit abgelaufenen Patent- oder Markenschutz ohne Eintragung, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Für weitere Informationen und Fragen rund um den Schutz ihrer Erfindungen und Marken stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 

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