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OLG Hamm: Der Link zur OS-Plattform muss ein anklickbarer Link sein

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Nach dem OLG Koblenz hat nun das OLG Hamm in einem Hinweisbeschluss vom 21.08.2017 (4 U 50/17) entschieden, dass der Link zur OS-Plattform der europäischen  Kommission auch bei einer Handelsplattform wie eBay vom anbietenden Händler als anklickbarer Link gestaltet sein muss. Eine bloße textliche Wiedergabe des Links, die der Verbraucher dann mittels copy & paste in seinem Browser eingeben könne, genüge den Vorgaben der ODR-Verordnung nicht.

Art. 14 der ODR- Verordnung lautet:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und  in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.“

„Ein „Link“ setze nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität („Klickbarkeit“) voraus. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) Nr. 524/2013 spreche  gerade nicht davon, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform (lediglich) „mitteilen“ müsse“, führen die Hammer Richter aus.

Eine eBay Angebotsseite sei zudem als Webseite zu qualifizieren, es sei nicht ersichtlich, warum die Verpflichtungen der ODR Verordnung nicht auch die einzelnen Marktplatzhändler treffen solle.

Die Entscheidung des OLG Hamm orientiert sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung. In dieser wird eben ein „Link“ zur Plattform gefordert. Nach der Definition des Google Wörterbuchs ist ein Link (kurz für „Hyperlink “ in Internetdokumenten ein unterstrichener Begriff, den man anklicken kann, um zu einem anderen Dokument im Internet zu gelangen.“ Der Duden“ beschreibt einen Link als „grafisch hervorgehobene] Verknüpfung mit einer anderen Datei oder einer anderen Stelle in derselben Datei [die vom Benutzer z. B. per Mausklick aktiviert werden kann]“.  Angesichts dieser Definitionen ist ein Link als anklickbarer Verweis und nicht als bloße Mitteilung zu verstehen.

Die ODR-Verordnung gilt übrigens nicht nur beim E-Commerce. Gemäß Art 4 der ODR Verordnung gilt als „Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag“ ein Kauf- oder Dienstleistungsvertrag, bei dem der Unternehmer oder der Vermittler des Unternehmers Dienstleistungen über eine Webseite oder auf anderem elektronischen Weg angeboten hat und der Verbraucher diese Dienstleistungen auf dieser Webeseite oder auf anderem elektronischen Wege bestellt hat.“

Also auch bei Verträgen, die per E-Mail geschlossen werden, muss der Unternehmer den Link auf seiner Seite zur Verfügung stellen. Dies betrifft letzten Endes eine Vielzahl von Unternehmen und nicht nur den  E-Commerce via Online-Shop.[:]

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