Werbung mit Kundenfotos durch Fotografen – Referenzwerbung mit Hochzeitsfotos ist ohne ausdrückliche Einwilligung unzulässig
Mit Urteil vom 18.10.2013 verurteilte das Landgericht Hamburg einen Fotografen, der unerlaubt mit Hochzeitsfotos wirbt, zur Zahlung einer Lizenz, einer Geldentschädigung und der Anwaltskosten an die Kläger.
Eheleute klagten gegen einen Fotografen, weil dieser ohne ihre Zustimmung Fotos ihrer Hochzeit im Internet verbreitete. Der Fotograf war bei den Hochzeitsvorbereitungen sowie bei der Trauung in der Kirche anwesend. Diese war für den Publikumsverkehr nicht zugänglich und stand ausschließlich für die Hochzeit der Kläger zur Verfügung.
Der Fotograf stellte insgesamt 17 Fotografien von den Hochzeitsvorbereitungen, die die Ehefrau zeigen und von der Hochzeit selbst, auf denen zum Teil der Ehemann und überwiegend beide gemeinsam zu sehen sind, auf seiner Internetseite ins Netz. Dort waren die Bilder für jedermann frei abrufbar.
Nach Aufforderung der Kläger unterzeichnete der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab und entfernte die Bilder von seiner Internetseite.
Die Kläger hatten keinesfalls schriftlich in die Veröffentlichung der Bilder eingewilligt. Zwischen den Parteien war es streitig, ob sie mündlich eingewilligt hatten.
Die Kläger behaupten, Absprachen dazu, dass der Beklagte die erstellten Fotografien zu eigenen Zwecken wie zum Beispiel der Eigentumswerbung im Internet nutzen dürfe, seien auch mündlich nicht getroffen worden.
Der Beklagte behauptet, er habe in einem Gespräch die Kläger informiert, dass er einige gelungene Fotografien für gewöhnlich und somit auch die der Kläger, auf seiner Homepage veröffentlichen werde. Daraufhin hätten die Kläger erklärt, dass dies „okay“ sei.
Für das Vorliegen dieser Einwilligung war der Fotograf beweispflichtig. Er konnte jedoch keinen ausreichenden Beweis anführen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Fotograf mit der unbefugten werblichen Nutzung der privaten Hochzeitsfotos in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Eheleute in seiner besonderen Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis, über die Verwertung ihrer Bildnisse selbst zu entscheiden, ob und in welcher Weise man sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei der Trauung um einen besonders intimen Moment handele. Darüber hinaus wurde die Ehefrau in einer noch intimeren Situation der Hochzeitsvorbereitungen, sogar oben nur mit einem BH bekleidet, abgebildet.
Die Kläger haben vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenz. Der Ehefrau steht wegen der Verbreitung des Fotos, auf dem sie nur mit einem BH bekleidet war, darüber hinaus ein Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne eines Schmerzensgeldes zu. Schließlich haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten.
Bildquelle: ©iStockphoto.com/chaoss
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