Darf ich Tierbilder aus dem Zoo für meine Produkte verwenden?
Die weltweit wohl inzwischen berühmteste Tierfotos sind die Monkey Selfies, die ein Makakenweibchen im Dschungel Indonesiens mit der Kamera des walisischen Fotografen David Slater aufgenommen hatte. Weder David Slater noch dem Makakenweibchen steht ein Recht an dem Bild zu, wie ein US-Gericht nach Klage der Tierschutzorganisation Peta vor Kurzem entschied. Dieses Bild ist gemeinfrei, doch darf ich selbst in einem Zoo oder Tierpark Bilder von Tieren machen und diese dann etwa auf T-Shirts oder Tapeten drucken und verkaufen?
Diese Frage wurde mir unlängst im Rahmen eines Vortrags bei der Handwerkskammer Dortmund gestellt. Ein Besucher wollte gerne Bilder von Tieren aus dem Zoo für kommerzielle Drucke auf Vorhängen verwenden. Spontan lautete meine Antwort, ein Persönlichkeitsrecht des Tieres käme nicht in Betracht, allenfalls das Hausrecht des Zoos könne unter Umständen einen Strich durch seiner Vermarktungsidee machen.
Manch ein Hunde oder Katzenbesitzer wird angesichts tierischer Vermaktung prominenter Haustiere und der Liebe zu seinem eigenen Tier Persönlichkeitsrechte für Tiere einfordern. Noch sind diese nicht gesetzlich verankert. Nach dem BGB sind Tiere keine Sachen, aber auf sie finden die Gesetze für Sachen Anwendung, wenn nichts anderes verankert ist. Und bei Fotos ist nichts anderes vereinbart. Nach einer alten BGH Entscheidung-Friesenhaus können fremde Sachen fotografiert und die Bilder kommerziell verwertet werden, solange sie von einer frei zugänglichen Stelle fotografiert werden können. Das bedeutet, auch der auf der Wiese umhertollende Hund darf von Dritten fotografiert werden. Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 22.06.2010-111 C33/10) sah in der Verwendung eines Fotos einer Kuh für eine Charity-Party keine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kuh und verwehrte der Eigentümerin einen Anspruch auf Schadensersatz. Die Kuh konnte in diesem Fall aufgrund ihres Ohrclips identifiziert werden. Interessant ist bei dieser Entscheidung, dass die Bilder anlässlich eines Besuchs auf dem Bauernhof gefertigt wurden. Dies spielte für das Kölner Amtsgericht offenbar keine Rolle.
Aber aufgrund der Rechtsprechung des BGH zur Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (BGH, Urt. v. 17. 12. 2010 − V ZR 45/10) wird man zumindest für Zoos eine andere Wertung treffen müssen. In dieser Entscheidung hatte der BGH die gewerbliche Verwertung von Fotos untersagt, die auf dem Grundstück aufgenommen wurden. Der Eigentümer könne entscheiden, wem er Einlass in sein Grundstück gebiete. Er allein darf auch die Rechte aus seinem Eigentum, hier in Form der Fotoverwertung, nutzen. Damit geht kein Recht am Bild der eigenen Sache einher. Sofern das Grundstück nicht betreten werden muss, kann eine Verwertung dieser Aufnahmen ohne Genehmigung des Eigentümers erfolgen.
Die meisten Zoos haben deshalb klare Regelungen aufgestellt. In einer Zooliste für Fotografen sind die Regelungen vieler Zoos aufgelistet. Die meisten untersagen die kommerzielle Verwertung der Bilder, die auf ihrem Grundstück aufgenommen werden. Wenn Tiergehege von außerhalb einsehbar sind, können die Fotos jedoch nach Belieben verwertet werden.
Entscheidend ist also, wo die Fotos gemacht werden. Auf dem Zoogelände darf meistens nur für rein private Zwecke geknipst werden. Auf ein Persönlichkeitsrecht der Tiere kommt es hier nicht an.
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