Wer haftet beim Setzen von Hyperlinks?
Der EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – Rs. C-160/15 entscheidet zu der Frage, wann Anbieter für Links auf urheberrechtsverletzende Inhalte fremder Seiten haften müssen.
Nach der Entscheidung des EuGH stellt das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, grundsätzlich keine „öffentliche Wiedergabe“ dar, wenn das Verlinken ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht. Werden Hyperlinks jedoch mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt, ist die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung auf der anderen Website zu vermuten.
Was war geschehen?
Dem Urteil lag ein Rechtsstreit aus den Niederlanden zugrunde. Das niederländische Medienunternehmen GS Media betreibt die Website Geenstijl, die zu den zehn meistbesuchten Nachrichtenwebsites der Niederlande gehört. Im Jahr 2011 hatte Geenstijl einen Hyperlink zu einer australischen Website veröffentlicht, auf der Fotos einer niederländischen Prominenten veröffentlicht waren. Diese waren auf der australischen Website ohne Genehmigung von Sanoma, der Verlegerin der Zeitschrift Playboy und Inhaberin der Nutzungsrechte an den Fotos, veröffentlicht worden. Das Medienunternehmen Sanoma ging deshalb gegen GS Media wegen der Verletzung von Urheberrechten vor.
Entscheidung
Dem EuGH ging es in seinem Urteil infolgedessen um einen Interessensausgleich zwischen den Urheberrechtsinhabern und dem Schutz der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit der Internetnutzer. Der EuGH-Generalanwalt Melchior Wathelet hatte in seinen Schlussanträgen im April 2016 bereits die Ansicht vertreten, dass das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers Fotos veröffentlicht worden seien, an sich keine Urheberrechtsverletzung darstelle. Diese Rechtsauffassung bestätigt der EuGH mit seinem aktuellen Urteil, allerdings mit der Einschränkung, dass die Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung zu vermuten sei, wenn, wie im Fall von GS Media, mit Gewinnerzielungsabsicht auf rechtswidrige Inhalte verlinkt wurde.
Hinweis für die Praxis
Das aktuelle Urteil des EuGH schafft jedoch neue Rechtsunsicherheit, da künftig all diejenigen, die Inhalte kommerziell verwerten, verlinkte Inhalte viel stärker auf Urheberrechtsverletzungen prüfen müssen. Auch hat der EuGH nicht klar definiert, wo die Grenze zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Inhalten zu setzen ist.
Quelle: EuGH, Urt. v. 8.9.2016 – Rs. C-160/15; www.lto.de
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