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Das Markenrechtsmodernisierungsgesetz – Was 2019 bringt

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Marken haben eine essentielle Bedeutung für große und kleine Unternehmen. Das deutsche Markengesetz, als Nachfolgerin des Warenzeichengesetzes, regelt seit 1994 den Schutz der Marke in Deutschland. Nachdem die Markenwelt erst kürzlich eine umfassende Änderung des Unionsmarkenrechts erfahren hat, muss nun auch das deutsche Markengesetz reformiert werden. Die EU Verordnung zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 15. Dezember 2015 bildet die gesetzliche Grundlage für die Änderungen des Markengesetzes, die bis Januar 2019 erfolgt sein müssen.

Ziel der Richtlinie ist es dabei nicht, die nationalen Vorschriften der EU-Mitgliedstaaten zu ersetzen, es geht lediglich darum, ein ausgewogenes Miteinander zwischen nationalen Marken und Unionsmarken voranzutreiben, so dass eine Koexistenz und damit ein funktionierender Binnenmarkt gewährleistet werden kann.

Der Gesetzesentwurf zum Markenrechtsmodernisierungsgesetz enthält zahlreiche Änderungen in großem und kleinerem Ausmaß. Neben einigen Korrekturen und Klarstellungen wird es auch Neuerungen geben, die erhebliche Auswirkungen auf Markeninhaber und –anmelder haben. Die wichtigsten Änderungen und ihre Auswirkungen werden im Folgenden kurz dargestellt:

1. Verzicht auf grafische Darstellbarkeit

Eine wesentliche Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit von Marken war bislang die grafische Darstellbarkeit. Das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit führte bislang dazu, dass zum Beispiel Gerüche und Geräusche von der Eintragung als Marke ausgeschlossen waren. Das gleiche Schicksal teilten die sogenannten Tastmarken.

Die grafische Darstellbarkeit soll nun im Gesetzestext ersetzt werden durch den Wortlaut „klare und eindeutige Bestimmbarkeit“. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung begründet diese Änderung mit der Schaffung eines flexiblen Kriteriums für die rechtssichere Darstellung unkonventioneller Markenformen und Anpassung an die Bedürfnisse eines modernen Technologiezeitalters. Wie eine rechtssichere Darstellung erfolgen kann/soll, verrät der Gesetzgeber allerdings nicht.

Für alle die jetzt euphorisch den Weg für Markeneintragung von nach Gras duftenden Tennisbällen, dem satten Sound eines Sportwagens oder der Anordnung von Schaltern für geebnet ansehen, werden wohl sogleich wieder enttäuscht werden. Klar und eindeutig bestimmbar ist derzeit alles, was sich grafisch darstellen lässt. Andere technische Möglichkeiten, die eine Nachvollziehbarkeit und Recherchierbarkeit garantieren, gibt es derzeit nicht.

Die Betonung liegt allerdings auf „vorerst“. Die Öffnung der Norm kann durchaus mit Blick in die Zukunft bedeuten, dass aufgrund technischer Entwicklungen auch bislang grafisch nicht darstellbare Zeichen klar und eindeutig bestimmbar werden und damit auch Eintragungsfähig. Bis es soweit ist, werden sich die Gerichte noch intensiv mit diesem Thema beschäftigen.

2. Erweiterung der absoluten Schutzhindernisse

Die Liste der absoluten Schutzhindernisse wird um drei weitere Nummern ergänzt. Sofern nationales Recht, Unionsvorschriften oder internationale Übereinkünfte die Eintragung als Marke ausschließen, sind künftig auch Ursprungsbezeichnungen, geografische Herkunftsangaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spezialitäten sowie Sortenbezeichnungen in Bezug auf Pflanzen von der Eintragung als Marke per se ausgeschlossen. Diese Erweiterung des Ausschlusskatalogs erscheint auch sachgerecht, da die Schutzrichtung der vorgenannten Bezeichnung von der der Marke abweicht und so eine Irreführung des Verbrauchers vermieden wird.

In der anwaltlichen Beratung wird es künftig verstärkt um Kenntnisse der entsprechenden Vorschriften und Übereinkommen gehen, um Anmelder vor Zurückweisungen entsprechender Markenanmeldungen zu bewahren. Sicherlich ein zusätzlicher Aufwand, aber auch ein nützlicher Hinweis bei der Markenfindung für Agenturen. Der Gesetzesentwurf enthält jedoch keinen Hinweis auf das Schicksal bereits eingetragener Marken, die Bestandteil der Abkommen sind.

3. Amtliche Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren

In Angleichung an das Unionsmarkenrecht werden amtliche Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren in das Markengesetz eingefügt. Bislang sind Klagen auf Verfall oder Nichtigkeit einer Marke vor den ordentlichen Gerichten zu führen. In der Praxis bedeutete dies für die Kläger oft langwierige Verfahren und hohe Kosten. Aus hiesiger Sicht gibt es keinen ersichtlichen Grund dafür, dass das Deutsche Patent- und Markenamt für Verwaltungsverfahren in Bezug auf Eintragung und Widerspruch zuständig sein soll, für die Frage des registerrechtlichen Fortbestandes einer Marke jedoch die ordentlichen Gerichte. Die Bündelung der Verwaltungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt erscheint daher auch sachgemäß.

In Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie in diesem Punkt haben die Mitgliedsstaaten jedoch Zeit bis 2023. Dies unter anderem, um das hierfür notwendige Personal zu beschaffen und entsprechend zu schulen. Ob die Einführung der amtlichen Nichtigkeits- und Verfallsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt also bereits im Januar 2019 erfolgt ist fraglich.

In der Praxis wird sich vermutlich vorerst wenig ändern. Die ordentlichen Gerichte bleiben neben dem Deutschen Patent- und Markenamt für die Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren zuständig. Der Antragsteller bzw. Kläger wird künftig ein Wahlrecht haben, ob er sein Recht lieber vor einem ordentlichen Gericht oder der Behörde durchsetzen möchte. Ausschlaggebend für die Wahl werden in Zukunft die Kosten und die Verfahrensdauer, aber sicher auch künftige Entscheidungspraxis sein. Die Amtsgebühren für das Nichtigkeits- und das Verfallsverfahren betragen jeweils 400,00 €.

4. Einführung der Gewährleistungsmarke

Ein weiteres Novum des deutschen Markenrechts mit ungewissem Erfolg ist die Einführung der sogenannten Gewährleistungsmarke. Die Einführung dieser neuen Markenform wurde erforderlich, das mit der Neufassung der Unionsmarkenverordnung die Unionsgewährleistungsmarke zum 1. Oktober 2017 eingeführt wurde.

Bei der Gewährleistungsmarke als Gütesiegel soll nicht wie bei den übrigen Marken die Herkunfts- sondern die Garantiefunktion im Vordergrund stehen. Das Besondere an der Gewährleistungsmarke ist, dass der Markeninhaber nicht selber Hersteller bzw. Anbieter der Waren oder Dienstleistungen sein darf, sondern die Gewährleistungsmarke als Gütezeichen am Dritte vergibt, die seinen satzungsgemäßen Standards entsprechen. Dadurch sollen Neutralität und Transparenz und konstituieren Prüf- und Überwachungspflichten der Markeninhaber gewährleistet werden.

In Bezug auf die Gewährleistungsmarke sind noch viele Fragen offen, insbesondere die Anforderungen an die zu hinterlegende Satzung und die Ausgestaltung der Überwachungs- und Prüfpflichten sind bislang noch offen. Kritische Stimmen monieren, dass die Anforderungen an die Satzung in der Praxis nicht erfüllbar sein dürften und prophezeien einen Misserfolg. Die Einführung der Unionsgewährleistungsmarke wird wahrscheinlich erste Anhaltspunkte für die Praxis auch im deutschen Markenrecht liefern.

Grundsätzlich die Einführung der Gewährleistungsmarke – zumindest in der Theorie – dem Bedürfnis der Wirtschaft und der Verbraucher in Bezug auf transparente Gütezeichen Rechnung tragen. Die Kosten für die Eintragung einer Gewährleistungsmarke sollen 900,00 € inkl. 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen betragen.

5. Neue Regelungen für Waren unter zollamtlicher Überwachung

Eine der wesentlichen Neuerungen durch das Markenrechtsmodernisiereungsgesetz werden die Vorschriften in Bezug auf die zollamtliche Überwachung beim Transit von Waren. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass nur die Ein- und Ausfuhr markenrechtlich gekennzeichneter Ware eine relevante Benutzungshandlung darstellt. Das führte in der Konsequenz oft zu der misslichen Situation, dass Piraterieware unbehelligt im Transitverkehr durch Deutschland transportiert werden konnte. Dem Zoll waren bislang gegen die Verletzung von Markenrechten die Hände gebunden.

Im Interesse der effektiven Bekämpfung der Produktpiraterie wird dem Markeninhaber ein neuer Unterlassungsanspruch eingeräumt. Künftig können Markeninhaber Piraterieware jederzeit durch den Zoll beschlagnahmen lassen. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Durchfuhr der beschlagnahmten Ware trägt künftig derjenige, der die Ware die Ware durchführt. Kann er in einem gerichtlichen Verfahren nachweisen, dass die Ware für ein Drittland bestimmt ist, wo die Ware legitim eingeführt werden darf, erhält er sie zurück. Diese Beweislastumkehr trägt der Kritik am bisherigen Beschlagnahmeverfahren Rechnung, bei dem der Markeninhaber beweisbelastet war.

Die Problematik der Kosten für die Beschlagnahme, Lagerung und Vernichtung der Ware zu Lasten des Markeninhabers bleibt jedoch. Handelt es sich um Piraterieware, wird es nicht zu einem Verfahren kommen und der Durchführer wohl abtauchen. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren und der Durchführer kann die berechtigte Durchfuhr beweisen, bleibt der Markeninhaber auch auf den Kosten sitzen. Ob lediglich die Beweislastumkehr dazu führt, dass die Beschlagnahmeverfahren effektiver genutzt werden, wird die Zeit zeigen. Die Kosten bleiben abschreckender Faktor.

6. Verbesserung der Rechtsposition von Dritten

Schließlich sieht die Gesetzesänderung auch die Verbesserung der Rechtsposition Dritter vor. Die praktische Relevanz dieser Neuerungen ist wahrscheinlich eher gering, aber kann im Einzelfall zu neuen Aspekten im Markenrecht führen.

Gemeint sind damit zum einen Lizenznehmer. Bisher ist es Lizenznehmern nur gestattet gegen eine Verletzung der lizenzierten Marke vorzugehen, wenn der rechtmäßige Markeninhaber dem zugestimmt hat. Nun soll das selbstständige Vorgehen möglich werden, wenn der Markeninhaber nach einer förmlichen Aufforderung nicht selbst Klage erhebt. Außerdem können Lizenzen im Register eintragen werden, wenn die Zustimmung des Markeninhabers und des Lizenznehmers vorliegt.

Zum anderen dürfen künftig auch Dritte beim DPMA Bemerkungen einreichen, die sich auf Gründe für die Nichtzulassung eines Markeneintragungsgesuchs beziehen. Solche Bemerkungen können von natürlichen und juristischen Personen sowie von Verbänden der Hersteller, Erzeuger, Dienstleistungsunternehmen, Händler und Verbraucher eingereicht werden. Das DPMA muss die die Bemerkungen allerdings nicht berücksichtigen.

7. Fazit

Die Änderungen und Neufassungen durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz sind eine notwendige Folge des europäischen Markenreformpaketes. Wie sich die Neuerungen, insbesondere die Einführung der Unionsgewährleistungsmarke, in der Praxis bewähren werden, wird die Zeit zeigen. Wenn Sie Fragen in Bezug auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf Ihre eingetragene Marke haben oder sich über eine Markenanmeldung informieren wollen, steht Ihnen das Markenteam von Boden Rechtsanwälte gern zur Verfügung.

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