Abmahnung erhalten?

Fehlender Hinweis auf die OS-Plattform ist abmahnfähig

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Die Pflicht für Online Händler auf die OS Plattform der europäischen Kommission hinzuweisen besteht seit dem 09.01.2016. Es kommt nicht darauf an, dass eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht möglich ist.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Bochum mit Urteil vom 31.01.2016 (Aktenzeichen 14 O 21/16) seinen per einstweiliger Verfügung erlassenen Beschluss vom 09.02.2016 bestätigt.

Das Gericht führt weiter aus, dass dem Fehlen des Links auch zum jetzigen Zeitpunkt Relevanz zukommt. Bei Gewährleistungsfällen könnten Streitigkeiten auch später enstehen und nicht nur zum Zeitpunkt des heutigen Vertragsschlusses. Entsprechend müssten Verbraucher bereits heute über den möglichen Zugriff auf die Streitbeilegungsstelle informiert werden.

Die Entscheidung überrascht nicht. Die Informationspflicht nach der ODR-Verordnung. ist nicht anders zu behandeln als die weiteren Pflichtinformationen, die im Fernabsatz gegenüber Verbrauchern vorzuhalten sind. Diese haben nach der rechtsprechung immer Marktrelevanz. Überraschend ist jedoch der Streitwert, den das Gericht mit 10.000,00 € bemisst. Bei einer Abmahnung resultieren hieraus bereits Kosten von 745,40 € nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.Nachdem in den letzten Jahren die Gerichte die Streitwerte bei Verstößen rund um Impressum und Widerruf deutlich nach unten korrigiert hatten, ist ein derartig hoher Streitwert nicht unbedingt nachvollziehbar.

Es ist jedoch umso mehr damit zu rechnen, dass die Motivation, Verstöße gegen die Hinweispflicht zur OS-PLattform zu verfolgen, vorerst nicht nachlassen wird.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite, wenn Sie Fragen zur rechtskonformen Umsetzung haben.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/luna4

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