Abmahnung erhalten?

LG Duisburg – Wettbewerbsverstoß eines Immobilienmaklers: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

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Immobilienanzeigen müssen einen Energieausweis sowie wesentliche Pflichtangaben gem. § 16a Abs. 1 EnEV beinhalten. Sind die Angaben nicht vorhanden, ist die Immobilienanzeige unlauter iSd § 5a Abs. 2 UWG und § 4 Nr. 11 (jetzt §3a) UWG.

Dafür haftet der Auftraggeber der Immobilienanzeige gemäß § 16a EnEV.

Ein Energieausweis beschreibt den Energieverbrauch oder  -bedarf  eines Hauses oder einer Wohnung. Dadurch können potenzielle Mieter bzw. Käufer Gebäude unkompliziert miteinander vergleichen.

Der Umstand, dass in einer Anzeige die Art des Energieausweises für die Immobilie nicht genannt wird, stellt eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

Urteil vom 06.01.2016b – 26 O 29/15

Im vorliegenden Fall klagte ein Umwelt- und Verbraucherschutzbund, welcher bezweckt, die aufklärende Verbraucherberatung sowie den Umweltschutz zu fördern. Die Beklagte betreibt Maklergeschäfte, insbesondere im Immobilienbereich.

Die Beklagte warb mit einer Zeitungsanzeige in der lediglich das das Vorliegen des Energieausweises angegeben wurde. Angaben zur Art des Energieausweises, dem Wert des Energiebedarfs und zum Baujahr der Immobilie waren nicht gegeben.

Im Internet wurde die gleiche Immobilie mit der Vorlage des Energieausweises beworben. Ebenso wurden der Energieausweistyp mit „Bedarfsausweis“, der Energiebedarf uns das Baujahr der Immobilie genannt.

Der Kläger mahnte die Beklagte im Vorfeld ausgerichtlich wegen fehlender Angaben gem. § 16 a EnEV in mehreren Anzeigen ab und machte zugleich die Abmahnkosten geltend. Diese Ansprüche macht er durch die Klage gerichtlich geltend.

Das LG Duisburg hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten zu.

Das LG stellte das Fehlen der Pflichtangaben in der Zeitungsanzeige der Beklagten fest. Gem. § 16 a EnEV hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer grundsätzlich spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit einem näher bestimmten Inhalt vorzulegen. Liegt zum Zeitpunkt der Aufgabe der Anzeige solch ein Energieausweis vor, muss die Anzeige folgende Pflichtangaben enthalten:

–          Art des Energieausweises

–          Wert des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs

–          Wesentlichen Energieträger für die Heizung

–          Das Baujahr bei Wohngebäuden

–          Energieeffizienzklasse bei Wohngebäuden

In der Zeitungsanzeige fehlten die Angaben über die Art des Energieausweises, den Wert des Energiebedarfs und das Baujahr der Immobilie. Dies stellt einen Wettbewerbsverstoß gegen § 16 a EnEV iVm § 5a Abs. 4 UWG dar.

Laut Gericht sei zu den Angaben nicht nur der Eigentümer oder Verkäufer, sondern auch der Auftraggeber der Immobilienanzeige verpflichtet. Dadurch ist auch die Beklagte für den Verstoß verantwortlich.

Die Beklagte wurde verurteilt es in Zukunft zu unterlassen Immobilien in Anzeigen ohne die Pflichtangaben gem. § 16 a EnEV zu bewerben. Ebenso wurde die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.

Bildquelle: ©iStockphoto.com/Christos Georghiou 

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