LG Duisburg – Wettbewerbsverstoß eines Immobilienmaklers: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Immobilienanzeigen müssen einen Energieausweis sowie wesentliche Pflichtangaben gem. § 16a Abs. 1 EnEV beinhalten. Sind die Angaben nicht vorhanden, ist die Immobilienanzeige unlauter iSd § 5a Abs. 2 UWG und § 4 Nr. 11 (jetzt §3a) UWG.