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Unaufgeforderte SMS mit Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt ist belästigende Werbung

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Eine Mitteilung per SMS, die einen Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt beinhaltet, ist Werbung, wenn aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar sind. Die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers stellt daher eine unlautere belästigende Werbung dar.

 

Was war geschehen?

 Die Mitarbeiterin des Callcenters eines Autohauses rief einen Kunden auf seinem Mobiltelefon an. Eine Einwilligung des Kunden in den Erhalt von Werbeanrufen lag nicht vor. Der Inhalt des Telefonats ist zwischen den Beteiligten streitig. Danach versandte die Mitarbeiterin drei SMS an den Kunden, die einen Link auf eine Website enthielten. In den Nachrichten auf der Website forderte das Autohaus zur Teilnahme an einem Online-Voting des Autohauskonzerns für ein gemeinnütziges Projekt des Autohauses auf. Weder in den SMS noch auf der verlinkten Website fand sich ein Hinweis, dass der Kunde der Verwendung seiner Mobilfunknummer für diese Zwecke widersprechen könne, ohne das hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Ein Wettbewerbsverband machte Ansprüche auf Unterlassung gegen das Autohaus geltend.

 

Entscheidung:

 Dem Wettbewerbsverband steht gegenüber dem Autohaus ein Anspruch auf Unterlassung unerbetener Telefonwerbung zu, sowie auf Unterlassung, Kunden mit Werbe-SMS der vorliegenden Art zu kontaktieren.

 

Werbeanrufe sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung zulässig. Eine Einwilligung des Kunden lag nicht vor, so dass von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen ist.  Die Werbe-SMS stellt zudem eine geschäftliche Handlung gem. § 2 Abs. 1 UWG dar, auch handelt es sich dabei um Werbung gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.  Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Damit ist auch die mittelbare Absatzförderung durch Imagewerbung oder Sponsoring erfasst. Die von dem Wettbewerbsverband angegriffenen SMS an den Kunden fordern zu einem Voting für ein von dem Autohaus initiiertes soziales Projekt auf. Das Autohaus verfolgte damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern zielte mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung seiner Produkte ab. Durch die drei SMS sollte die Aufmerksamkeit auf das Autohaus gerichtet und dieses in ein positives Licht gerückt werden. Die SMS stehen damit auch in einem objektiven Zusammenhang zur Absatzförderung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

 

Hinweis für die Praxis:

 Unternehmer müssen berücksichtigen, dass auch die Versendung von Informationen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem eigentlichen Geschäftsfeld des Unternehmens stehen, als Imagewerbung oder Sponsoring zumindest der mittelbaren Absatzförderung dienen und bei fehlender Einwilligung des Empfängers als belästigende Werbung unlauter sein können.

 

Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 06.10.2016 – 6 U 54/16[:]

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