Abmahnung erhalten?

Werbung mit der Aussage „CE/TÜV/GS-geprüft“ ist irreführend

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Die Aussage „CE/TÜV/GS-geprüft findet man immer wieder in Produktwerbungen. Dabei gehen viele Verbraucher davon aus, es handele sich demzufolge um ein hochwertiges Produkt.

Es besteht jedoch eine gesetzliche Verpflichtung zur entsprechenden Anbringung eines CE-Zeichens, § 7 Abs. 2 Nr. 3. Damit erklärt der Hersteller, dass sein Produkt den gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. DIN-Normen zum Feuerwiderstand u.ä.) entspricht.

Jedoch hat der Werbende jedes „Beiwerk“ zu unterlassen, das geeignet ist, irrige  Vorstellungen des Verbrauchers betreffend die Bedeutung des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verstärken.

Der Hinweis auf ein CE-Zeichen darf nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit in der Werbung ebenfalls enthaltenen Hinweisen auf echte Prüfsiegel verordnet werden.

OLG Düsseldorf, Urteil vom25.02.2016 – I – 15 U 58/15

Im vorliegenden Fall bewarb ein Onlinehändler in seinem Onlineshop ein Elektrowecker mit folgender Aussage: „CE/TÜV/GS-geprüft“.  Darin sah der klagende Wettbewerbsverein eine wettbewerbsrechtliche Irreführung und klagte nach erfolgloser Abmahnung gegen den Onlinehändler.

Das OLG Düsseldorf befindet die Aussage CE-geprüft als irreführend.  

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Kennzeichnung von Produkten mit dem CE-Zeichen gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 Produktsicherheitsgesetz. Eine darüber hinausgehende Werbung, insbesondere durch die Hinzufügung von weiteren amtlichen Prüfungen und Aussagen seien für den durchschnittlichen Verbraucher irreführend. Es werde dadurch der Eindruck hervorgerufen, das Produkt sei amtlich autorisiert.

Der Werbende hat tunlichst alles zu unterlassen, was über den rein gesetzlichen Hinweis hinausgeht.

Dies ist vorliegend der Fall, indem mit der ausdrücklichen Aussage „CE-geprüft“ geworben wird.

Auch die Werbung mit dem CE-Zeichen im Zusammenhang mit echten Prüfsiegeln sieht das Gericht als irreführend an, da der Eindruck erweckt wird, dass auch das CE-Zeichen ein Beleg für durch Dritte geprüfte Qualität sei.

Das Urteil zeigt, dass es bei gesetzlichen Pflichtangaben in Werbungen nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die korrekte Darstellung ankommt. Es ist empfehlenswert sich vor Aufgabe einer Werbeanzeige genauestens zu informieren. Bei Hilfe und Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: kontakt@boden-rechtsanwaelte.de.

Bildquelle: ©fotolia/aiona

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