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Erste gerichtliche Entscheidung zur DSGVO

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Das KUG gilt im journalistischen Bereich auch unter der DSGVO fort
Das OLG Köln entschied aktuelle in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) auch unter den neuen Regeln der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gelten. „Der Art. 85 DSGVO stellt nur auf die Erforderlichkeit zur Herbeiführung der praktischen Konkordanz zwischen Datenschutz einerseits und Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit andererseits ab.“ An die Datenschutzregelungen sind in diesem Falle keine strengen Maßstäbe anzulegen.

OLG Köln 15 W 27/18 vom 18.06.2018

Die Entscheidung:

Im vorliegenden Fall zeigte der Antragsgegner in einer Fernsehsendung Bildnisse des Antragstellers. Dieser klagte auf Unterlassung die Bildnisse des Antragstellers weiterhin zur Schau zu stellen gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 2 i.V.m. § 22 KUG. Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde in erster Instanz vom LG Köln zurückgewiesen.
Das OLG Köln lehnt die Beschwerde als unbegründet ab. Zum einen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bildnissen um „Vorgänge um die Räumung, Sperrung und Bewachung eines Gebäudes“, also um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Diese benötigen keine Einwilligung des Abgebildeten.
In der Beschwerdebegründung berief sich der Antragsteller nun zudem auf die DSGVO . Laut dem OLG Köln eröffnet Art. 85 DSGVO gerade den Zugriff auf neue und auch bestehende Regelungen abweichend von der DSGO zur Verarbeitung journalistischer Zwecke. Das sog. „Medienprivileg“ umfasst also auch das hier einschlägige KUG.
Aus Sicht des OLG Köln bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken: Art. 85 mache keine materiell-rechtlichen Vorgaben, sondern stellt nur die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung zwischen dem Datenschutz einerseits und der Äußerungs- und Kommunikationsfreiheit anderseits klar. Da die Datenschutzregeln immer die journalistische Arbeit beeinträchtigen, sind daher die Maßstäbe gering anzusetzen.

Ausblick:
Es bleibt abzuwarten, ob sich der Entscheidung des OLG Köln weitere Gerichte anschließen. Im Vorfeld der seit dem 25.05.2018 anzuwendenden DSGVO gab es unter Juristen viele unterschiedliche Auffassungen zum Verhältnis zwischen der DSGVO und dem KUG. Letzteres regelt nur die Veröffentlichung von Bildern, während die DSGVO auch bei der Erhebung, also beim Vorgang des Fotografierens, bereits eine Einwilligung vorsieht. Während einige Fotografen schon das Ende ihres Berufslebens fürchteten bzw. sich mit massenhaft Papier zur Einholung schriftlicher Einwilligungen in den Einsatz ziehen sahen, dürfte ein durchaus pragmatische Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die Gemüter wieder beruhigen.
Demnach bedarf es keiner Einwilligung im Einzelfall, wenn sich der Fotografierende auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 I (f) DSGVO berufen kann. Bei Fotografen dürfte in der Regel deren Interesse an der Freiheit der künstlerischen Betätigung kein schutzwürdiges Interesse der Abgebildeten (bei Bildern in der Öffentlichkeit) entgegenstehen. Gleiches gilt meines Erachtens für Bilder von Veranstaltungen, wie z.B. Vernissagen oder Vortragsveranstaltungen, da z.B. auch ein Künstler ein berechtigtes Interesse hat über eine Ausstellung seiner Bilder mit entsprechenden Fotos zu werben. Besucher können damit rechnen, auf so einer Veranstaltung fotografiert und sind nur in ihrer sozialen, öffentlichen Sphäre und nicht privat betroffen. Zudem ist bei z.B. einer Vernissage die Information der Besucher über die Erhebung der Daten in Form von Fotos mittels eines Aushangs leicht zu bewerkstelligen.
Im Rahmen der Abwägung, ob nun die Interessen des Fotografen bzw. Veranstalters oder die des Besuchers überwiegen, kann man zudem auf die bisherige Rechtsprechung des KUG zurückgreifen, da dort stets ein Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen und den Interessen desjenigen, der ein Foto veröffentlichen möchte, gesucht wurde. Insofern sollte sich nach unserer Einschätzung auch, soweit man allein auf die DSGVO abstellen wollte, auch in Zukunft beim Thema Fotos und deren Veröffentlichungen keine gravierende Änderung ergeben.

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