Wenn der Mount McKinley in den Chiemsee fällt- Orts- und Städtenamen als Marken
Präsident Obama hat sich dazu entschlossen, den Mount McKinley, benannt nach dem 25. Präsidenten der USA, William McKinley, umzubenennen und dem Berg seinen alten indianischen Namen „Denali“ zurückzugeben. Das hat auf den ersten Blick wenig mit Markenrecht zu tun.
Doch als ich diese Meldung kürzlich im Radio hörte, kam mir als erstes –das nennt man dann wohl Berufskrankheit- die Marke „Mc Kinley“ in den Sinn und ich fragte mich, wie der Markeninhaber, Intersport, wohl mit dieser Meldung umgehen würde. Sueddeutsche.de berichtet heute darüber, wie Intersport reagieren wird. Dort wird man wohl, was sicher richtig ist, an der Marke festhalten.
Aber wie konnte diese Marke überhaupt eingetragen werden? Schließlich steht in § 8 Abs.2 Nr.2 des Markengesetzes, dass Begriffe, die als geografische Herkunftsangabe dienen können, nicht als Marke eingetragen werden dürfen. Hintergrund ist, dass viele Waren, wie z.B. Salzburger Nockerln, mit dem Namen ihrer geographischen Herkunft verbunden sind und so eine Monopolisierung etwa der Marke „Salzburg“ für ein Unternehmen nicht möglich sein soll.
Des Pudels Kern liegt also darin, ob der jeweilige Städtename mit den Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz gewünscht wird, in Verbindung gebracht wird.
Seit der grundlegenden Entscheidung des EuGH (Urteil vom 04.05.1999 Rs. C – 108 und 109/97 – „Chiemsee“) orientieren sich die Gerichte daran, ob der jeweilige Begriff nicht nur aktuell sondern auch in Zukunft von den Unternehmen aus dem Ort/der Region als Herkunftsangabe für die betreffende Region verwendet werden können. Weiter muss geprüft werden, ob der jeweilige Begriff überhaupt als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann. Hier ist dann besonders zu berücksichtigen, ob der Ort für bestimmte Waren bekannt ist, wobei diese Verbindung nicht notwendigerweise darauf beruhen muss, dass die Waren tatsächlich an diesem Ort gefertigt werden.
In der Übersetzung juristisch-deutsch heißt das, dass die Marke „McKinley“ eintragungsfähig ist., da am nun ehemaligen Mount McKinley keine Textilindustrie ansässig, niemand auf die Idee kommt, dass die Waren am Mount McKinley hergestellt wurden und zudem auch kein Bedürfnis für andere Sportartikelhersteller bestünde, diesen Begriff nutzen zu müssen. Somit wäre nun auch der „Denali“ als Marke für Sportwaren eintragungsfähig. Dann würde sich die für Markenrechtler spannende Frage ergeben, ob Intersport ein Verbot dieser Marke wegen eines so genannten gedanklichen in Verbindung Bringens mit McKinley verlangen dürfte.
Die bereits für Schokoloade und Schokoladewaren Marke „JAVA“ wurde hingegen gelöscht. Begründung des Bundespatentgerichts (BPatG, Beschluss vom 15.Oktober 2008 – 32 W (pat) 129/07) war hier, dass das indonesische Java zumindest in Fachkreisen für den Anbau von Edelkakao bekannt ist. Kakao sei zudem ein wesensbestimmender Bestandteil von Schokolade. „Nachdem Kakao die Qualität und den Geschmack der daraus hergestellten Schokolade maßgeblich beeinflusst und die Eigenschaften des Kakaos nicht unwesentlich vom jeweiligen Anbaugebiet abhängen, stellt die Angabe „JAVA“ im Zusammenhang mit Schokolade und Schokoladenwaren eine beschreibende Angabe dar“, lautet folgerichtig das Urteil der Patentrichter.
Das gleiche Schicksal ereilte die Marke „Barcelona“ für Möbelwaren. In Ihrem Beschluss vom 03. August 2009 – 26 W (pat) 20/08, führen die Patentrichter aus, dass bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten eine grundsätzliche Vermutung dafür besteht, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können. Diese Regelvermutung greift für Barcelona als Hauptstadt der spanischen Region Katalonien mit ca. 1,6 Millionen Einwohnern und bezogen auf die Einwohnerzahl aktuell elftgrößte Stadt der Europäischen Union (vgl. die Nachweise in der Internet-Enzyklopädie Wikipedia) ohne weiteres ein. Für die Eignung der Ortsangabe „Barcelona“ zur Beschreibung der geografischen Herkunft der hier maßgeblichen Möbelwaren spricht zudem, dass unstreitig eine Vielzahl von Holzkonstruktionsfirmen und Möbelherstellern in der Region Barcelona und Umgebung bereits ansässig sind (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 280) und diesen vorzubehalten ist, auf die geografische Herkunft ihrer Möbelprodukte durch die entsprechende Ortsangabe „Barcelona“ hinzuweisen.
Dagegen wurde die Marke „Valtenberg-Apotheke – weil Lebensfreude Gesundheit braucht!“ vom Bundespatentgericht (BPatG, Beschluss vom 09.Januar 2014 – 25 W (pat) 18/12) als eintragungswürdig angesehen. Entscheidend war hier, dass nach Auffassung der Richter der Valtenberg nicht in seiner Eigenschaft als höchster Berg des Lausitzer Berglands wahrgenommen wird, sondern man genauso annehmen kann, es handele sich um einen Personennamen oder um eine sonstige Phantasiebezeichnung. Somit fehlt es bereits an einer Wahrnehmung des Begriffs Valtenbergs als geografische Herkunftsangabe.-Die Gegend um den Valtenberg ist zudem nicht für Erzeugnisse oder Dienstleistungen um den Valtenberg bekannt.
Als Fazit lässt sich feststellen, dass Namen von Städten, Flüssen oder Gemeinden nicht per se als Markennamen ausgeschlossen sind. Erst, wenn die angesprochenen Kundenkreise den Namen als Angabe über die Herkunft verstehen können und noch dazu bereits Unternehmen aus der betreffenden Region in dem jeweiligen Segment tätig sind, wird ein Markenvorhaben wenig Erfolgsaussichten für die Eintragung bei den Markenämtern haben. Und auch ohne Markeneintragung kann man einen Kaffee ganz entspannt im Cafe Paris in Barcelona genießen.
Bildquelle: ©fotolia.com/Galyna Andrushko
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