LG Köln: Verwechselungsgefahr bei Hotelbezeichnungen – Appartel am Dom
Die Richter des LG Köln stellten in einem Urteil (31 O 207/95) fest, dass eine Verwechslungsgefahr bei den weitgehend ähnlichen Geschäftsbezeichnungen „Apart am Dom“ und „Appartel am Dom“ gegeben sei. Die Bezeichnung „Appartel am Dom“ sei als Hotelbezeichnung hinreichend unterscheidungskräftig und als solche nach § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig. Hinsichtlich dieser Hotelbezeichnung und dem […]