Das markenrechtliche Problem der Wiederholungsmarken
Eingetragene Marken unterliegen einer Benutzungsschonfrist von 5 Jahren nach §§ 25 I, 49 I 1 MarkenG bzw. Art. 18 UMV, innerhalb derer eine ernsthafte Benutzung erfolgen muss, um die Markenrechte aufrecht zu erhalten. Rechtliche Bedenken werfen dabei sogenannte „Wiederholungsmarken“ auf – also die erneute Anmeldung von weitgehend identischen Marken vor oder nach Ablauf der Benutzungsschonfrist, […]